Kölner Stiftung für  Tier- und Artenschutz
Kölner Stiftung für Tier- und Artenschutz
c/o Sparkasse KölnBonn
Hahnenstr. 57
50667 Köln

©Kölner Stiftung für Tier- und Artenschutz

Unsere Satzung, zum Wohl der Tiere

Stand : 9.2.2010

Satzung der
Kölner Stiftung für Tier- und Artenschutz,
Vermächtnis der Eheleute Mackels-Pagni
mit Sitz in Köln.



In der VERANTWORTUNG
für das TIER
steht der MENSCH.



In Ausübung dieser Verantwortung widmet sich die Stiftung allen Belangen der Tiere in ihrer natürlichen oder von Menschen geschaffenen Umgebung. Da auch Artenschutz Tierschutz bedeutet, kann dies auch den Schutz von Gebieten beinhalten, die der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.




§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen
      "Kölner Stiftung für Tier- und Artenschutz, Vermächtnis der Eheleute Mackels-Pagni"

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Köln.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.




§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Tierschutzes durch
      einen andere Körperschaft oder einen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann
     die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an gemeinnützige
     Organisationen, die Tier- und/oder Artenschutz als satzungsgemäße Aufgaben verfolgen, besonders
     den Schutz der wehrlosen und gequälten Kreatur.




 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die "Kölner Stiftung für Tier- und Artenschutz, Vermächtnis der Eheleute Mackels-Pagni" verfolgt
 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 
§ 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die
Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.




§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem
Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur
Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 
Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung
     aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem
     Stiftungsvermögen zuführen.
     Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im
     Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.




§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die
nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die
Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist,
um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der
Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können
und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie
Rücklagen dürfen gebildet werden und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der
Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.




§6 Organe der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer
angemessenen und nachgewiesenen Auslagen.

(3) Die Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.




§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
      Zu ihren Lebzeiten ist die Stifterin Vorsitzende des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden
      Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit
      niederzulegen.

(3) Nach dem Tod der Stifterin bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Vorstandsmitglieder. 
Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Der Vorstand
     wählt nach Ausscheiden der Stifterin und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf
die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen
sachverständig sein.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in
diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch
Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder
den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der
laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich
durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Von der Stifterin bestellte Vorstandsmitglieder
können von dieser, andere Vorstandsmitglieder können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde
abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.




§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in
 eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines
  gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch
den/die Vorsitzende(n) oder den/ die stellvertretende Vorsitzende(n), jeweils mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin
so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des
Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel, die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der
Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragt der Stiftungsvorstand das Stiftungsmanagement der
Sparkasse KölnBonn mit der Geschäftsführung. Sachverständige können hinzugezogen werden.




§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind
ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes
widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An
einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder sich an der
schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den
Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu
unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.




 § 10 Satzungsänderung 

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den
Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich
verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Vorstandes gefasst werden.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist über Beschlüsse über Änderungen der Satzung zu
unterrichten. Änderungen, die den § 2 – Stiftungszweck – betreffen, bedürfen der
Genehmigung durch die zuständige.




§ 11 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem 
ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne
Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der
Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck
unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die
Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
können nur vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
werden gemäß § 5 des Stiftungsgesetzes NRW erst nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Finanzbehörde.




§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes oder zur Förderung des Artenschutzes.




 § 13 Stellung des Finanzamtes

     Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs-pflichten sind Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die
Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


 

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande 
Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
 
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung
zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane
sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.




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(Ort, Datum) (Unterschrift der Stifterin)

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